Energieausweis Vorlagegesetz EAVG

Das EAVG 2012, welches am 1.12. 2012 in Kraft getreten ist, regelt die Pflicht des Verkäufers

oder Bestandgebers, beim Verkauf oder bei der In-Bestand-Gabe eines Gebäudes oder Nutzungsobjekts dem Käufer oder Bestandnehmer einen Energieausweis vorzulegen.

Bei Nichtvorlage drohen Geldstrafen bis zu € 1.450.-

Daher unbedingt vor Schaltung eines Inserates in einem Druckwerk oder elektronischen Medium einen Energieausweis erstellen lassen.

Hier gelangen Sie zum vollständigen Gesetzestext.

 

Information: Ist Ihr Energieausweis bereits älter als 10 Jahre (Ausstellungsdatum beachten), dann muss dieser neu ausgestellt werden, um wieder Gültigkeit zu erlangen.  Wenn das bei Ihnen der Fall ist, helfe ich gerne weiter.

In diesem Fall nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.

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